Darüber hinaus gebe es vorliegend diverse Punkte, die dagegen sprächen, ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen. Mit Blick auf die berufliche Integration sei dem Beschuldigten zwar zu Gute zu halten, dass er im August dieses Jahres eine Lehre angetreten habe. Vor dem Hintergrund seiner früheren Entwicklungen dürfe aber bezweifelt werden, ob er diese auch abschliessen werde. Anders als er begreiflich machen wolle, sei mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte der albanischen Sprache sehr wohl mächtig sei.