Sein Freundeskreis bestehe aus Schweizern und er sei bestens integriert. Das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz sei somit sehr gross; jenes der Schweiz an seiner Wegweisung dagegen klein. Eine Wiedereingliederung sei ohne Weiteres möglich bzw. habe er diese bereits begonnen. Der Beschuldigte habe sich in den letzten 2-4 Jahren gut verhalten und mit dem relevanten Wandel begonnen bzw. sein Leben in geordnete Bahnen gelenkt. Zu berücksichtigen sei sodann, dass der Beschuldigte befürchte im Kosovo umgebracht zu werden.