21. Vorbringen der Parteien 21.1 Argumentation der Verteidigung Fürsprecher B.________ machte oberinstanzlich geltend, beim Beschuldigten liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor. So sei der Beschuldigte im Jahr 1999 – und damit im Alter von gerade einmal zwei Jahren – in die Schweiz gekommen. Im Jahr 2009 habe die Familie aufgrund eines persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Die persönliche Situation des Beschuldigten habe sich seither nur insofern verändert, als er weitere zehn Jahre durchwegs in der Schweiz verbracht und sich hier weiter verankert habe.