19. Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Raubes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für eine Dauer von fünf bis fünfzehn Jahren aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB). Die Landesverweisung greift nicht nur bei einer Verurteilung als Allein- und Haupttäter, sondern bei sämtlichen Täterschaftsund Teilnahmeformen. Sie muss unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).