17. Anrechnung der Haft Nach Art. 51 StGB ist die ausgestandene Untersuchungshaft an die Strafe anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jedoch nicht nur bei der Anordnung von Untersuchungshaft. Vielmehr ist jegliche Form von Freiheitsentzug relevant, sofern dieser eine Dauer von 3 Stunden überschreitet (CHRISTOPH METTLER/NICOLAS SPICHTIN, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 51 StGB). Entsprechend ist die vom Beschuldigten ausgestandene Polizeihaft von 2 Tagen an den zu vollziehenden Teil der Strafe anzurechnen.