Das Verschulden des Beschuldigten wurde in beiden Fällen vor dem Hintergrund des Strafrahmens als leicht bezeichnet. Demgegenüber kann ihm aufgrund der vorinstanzlichen Einschätzung und mit Blick auf die bisherige Entwicklung höchstens eine nicht ungünstige Prognose attestiert werden, was auch in der 4-jährigen Probezeit zum Ausdruck kommt. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Strafe im Umfang von 10 Monaten als vollziehbar zu erklären. Für die Teilstrafe von 17 Monaten wird der Vollzug, gleich wie bei der Geldstrafe aufgeschoben.