20 Tat ist, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6.). Vorliegend ist die Strafe aufgrund der gesetzlichen Vorgabe in Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB im Umfang von mindestens 6 und höchstens 13 Monaten zu vollziehen. Das Verschulden des Beschuldigten wurde in beiden Fällen vor dem Hintergrund des Strafrahmens als leicht bezeichnet.