Dabei ist als Bemessungsregel das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.6.). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_245/2008 vom 4 September 2008 E. 2.3). Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der