Auch die neu ausgefällte Geldstrafe kann mit Blick auf die Prognose der Vorinstanz und die fehlenden Vorstrafen im Bereich der Vermögensdelikte bloss bedingt ausgefällt werden. Was die Anteile des bedingten und unbedingten Teils der Freiheitsstrafe anbelangt, sind diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Dabei ist als Bemessungsregel das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.6.).