Dabei stützte sie sich darauf, dass die «gesetzliche Vermutung der günstigen Prognose nicht eindeutig widerlegt werden» könne (S. 86 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1972). Das Ausfällen einer einschneidenderen Freiheitsstrafe fällt oberinstanzlich aufgrund des von der Kammer zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots ausser Betracht. Auch die neu ausgefällte Geldstrafe kann mit Blick auf die Prognose der Vorinstanz und die fehlenden Vorstrafen im Bereich der Vermögensdelikte bloss bedingt ausgefällt werden.