43 Abs. 2 StGB). Nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 36 Monaten den teilbedingten Strafvollzug gewährt und 12 Monate für vollziehbar erklärt. Dabei stützte sie sich darauf, dass die «gesetzliche Vermutung der günstigen Prognose nicht eindeutig widerlegt werden» könne (S. 86 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.