15. Zusammenfassung 15.1 Gesamtfreiheitsstrafe Für die beiden Raubüberfälle zum Nachteil von I.________ und J.________ wurde der Beschuldigte je zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Damit liegen gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vor, die unter Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu verbinden sind. Schwerste Tat bildet vorliegend der Raub z.N. I.________, welcher mit 17 Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert wird. Diese Strafe bildet die Einsatzstrafe. Sie ist in einem zweiten Schritt angemessen um die für den Raub z.N. J.________ ausgesprochenen Strafe zu erhöhen.