2017 z.N. U.________ in Thun Der Beschuldigte nahm im Rahmen einer Nötigung einen Rucksack und ein Longboard des Geschädigten als «Pfand» an sich, während dieser von seinen Kollegen zum Bankomat begleitet wurde und dort für sie Geld abheben musste (Ziff. 1.4 der Anklageschrift). Da der Beschuldigte bloss in untergeordneter Weise als Gehilfe an der Nötigung mitwirkte, erscheint der Kammer eine Strafe von 20 Strafeinheiten angemessen. 18 Diese ist mit Blick auf das unter Ziff. 13.4.4 hiervor Gesagte als Geldstrafe auszufällen.