Neben dem Einbruch in die M._____ (Gesellschaft) (Ziff. 17 der Anklageschrift) verschaffte sich der Beschuldigte ebenfalls unbefugt Zutritt zu einer Turnhalle (Ziff. 27 der Anklageschrift) und wurde des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien und die dort aufgeführten Referenzsachverhalte (S. 49 der VBRS-Richtlinien) sind die beiden Hausfriedensbrüche mit je 10 Strafeinheiten zu ahnden. Auch hier ist bezüglich der Strafart auf eine Geldstrafe zu erkennen (vgl. Ziff. 13.4.4 hiervor). 13.6 Gehilfenschaft zu Nötigung vom Ende Juli 2017 z.N. U.