Da sich der Beschuldigte in der Vergangenheit weder von bedingten, noch von unbedingten Geldstrafen vom weiteren Delinquieren abhalten liess, hätte sich bei einer Beurteilung nach neuem Recht eine Freiheitsstrafe als spezialpräventiv wirksamer herausgestellt als eine Geldstrafe. Nach dem Gesagten gelangt die Kammer nur über die Anwendung des alten Rechts zu einer Geldstrafe. Weil die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe stets milder ist (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2), erweist sich vorliegend das neue Recht nicht als milder und es ist das alte Recht anzuwenden. 13.5 Hausfriedensbruch Neben dem Einbruch in die M.