Nach dem revidierten Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht nämlich allgemein statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder (b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Da sich der Beschuldigte in der Vergangenheit weder von bedingten, noch von unbedingten Geldstrafen vom weiteren Delinquieren abhalten liess, hätte sich bei einer Beurteilung nach neuem Recht eine Freiheitsstrafe als spezialpräventiv wirksamer herausgestellt als eine Geldstrafe.