41 aStGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Angesichts der nicht ungünstigen Prognose, welche die Vorinstanz dem Beschuldigten zugebilligt hat und an welche die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots gebunden ist, erweist sich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nach altem Recht als unmöglich. Anders verhält es sich nach neuem Recht. Nach dem revidierten Art.