Die Strafen für die beiden Deliktsserien bewegen sich zwischen 90 und 150 Strafeinheiten und damit in einem Bereich, der (nach altem und nach neuem Recht) sowohl einer Geldstrafe als auch einer Freiheitsstrafe zugänglich ist. Nach Art. 41 aStGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann.