17 13.4.4 Strafart und anwendbares Recht Art. 144 Abs. 3 StGB sieht einen Strafrahmen von 1 Tagessatz Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe vor (fakultative Strafschärfung; vgl. WEISSENBERGER, a.a.O. N 98 zu Art. 144 StGB). Die Strafen für die beiden Deliktsserien bewegen sich zwischen 90 und 150 Strafeinheiten und damit in einem Bereich, der (nach altem und nach neuem Recht) sowohl einer Geldstrafe als auch einer Freiheitsstrafe zugänglich ist.