Deshalb fällte die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 23. August 2019 auch einen Schuldspruch wegen «mehrfacher und teilweise qualifizierter Sachbeschädigung» aus (pag. 1849). Entsprechend der rechtlichen Würdigung sind die Sachbeschädigungen auch bei der Strafzumessung als zwei Handlungseinheiten mit je summierten Deliktsbeträgen zu betrachten. 13.4.2 Serie vom 14./15. Juli 2017 In den Anklageziffern 7-15 (ausgenommen Ziff. 13, wo der Beschuldigte freigesprochen wurde) verursachte der Beschuldigte bei über 8 Sachbeschädigungen einen Sachschaden von insgesamt CHF 13'400.00.