Weil das Vorgehen bei allen Sachbeschädigungen ähnlich war und die Delikte örtlich und zeitlich eng miteinander zusammenhängen, ist die von der Staatsanwaltschaft angewandte Betrachtungsweise zulässig (PHILIPPE WEISSENBERGER in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 104 ff. zu Art. 144 StGB mit Hinweisen). Deshalb fällte die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 23. August 2019 auch einen Schuldspruch wegen «mehrfacher und teilweise qualifizierter Sachbeschädigung» aus (pag. 1849).