16 pag. 1485 und 1487 f.). Weiter stellte sie mit Eingabe vom 12. Augst 2019 den Antrag, die Sachverhalte seien rechtlich auch unter dem Titel der qualifizierten Sachbeschädigung zu würdigen (pag. 1738 f.). Dieser Antrag gab bei den Parteien anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu keinen Bemerkungen Anlass (pag. 1744). Weil das Vorgehen bei allen Sachbeschädigungen ähnlich war und die Delikte örtlich und zeitlich eng miteinander zusammenhängen, ist die von der Staatsanwaltschaft angewandte Betrachtungsweise zulässig