Der teilweise abweichende Deliktszeitraum ergibt sich daraus, dass gewisse Sachschäden von den Geschädigten erst später festgestellt worden waren und daher von ihnen nicht punktgenau zugeordnet werden konnten. Die Staatsanwaltschaft hat diese Delikte bei der Anklage folgerichtig in zwei Handlungseinheiten zusammengefasst (Anklageschrift