49 Abs. 1 StGB zu beurteilen und damit grundsätzlich je mit einer Einzelstrafe zu sanktionieren. Allerdings gehen die vorliegend zu beurteilenden Sachbeschädigungen im Wesentlichen auf zwei Serien zurück, die sich in Nächten vom 14. auf den 15. Juli 2017 und vom 23. auf den 24. Juli 2017 in F._____ (Ortschaft) abspielten. Der teilweise abweichende Deliktszeitraum ergibt sich daraus, dass gewisse Sachschäden von den Geschädigten erst später festgestellt worden waren und daher von ihnen nicht punktgenau zugeordnet werden konnten.