Die Vorinstanz hat diese Delikte als Seriendelikt in einem Gesamtzusammenhang bewertet und dafür ohne weitere Begründung eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe eingesetzt. Dieses Vorgehen erweist sich vor der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts als unzulässig (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.; MATHYS, a.a.O., N 557 ff.). Vielmehr sind die Delikte in korrekter Auslegung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu beurteilen und damit grundsätzlich je mit einer Einzelstrafe zu sanktionieren.