Angesichts der relativ passiven Rolle des Beschuldigten erscheint der Kammer mit Blick auf den Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien eine Strafe von 30 Strafeinheiten angemessen. Wiederum ist eine Geldstrafe auszusprechen, wobei für die Begründung der Strafart erneut auf Ziff. 13.4.4 hiernach verwiesen wird. 13.4 Sachbeschädigungen (29 Fälle), zwischen dem 1. und dem 24. Juli 2017 in F._____ (Ortschaft) 13.4.1 Allgemeines Die Vorinstanz hat diese Delikte als Seriendelikt in einem Gesamtzusammenhang bewertet und dafür ohne weitere Begründung eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe eingesetzt.