Bezugnehmend auf die Begründung in Ziff. 13.4.4 hiernach ist eine Geldstrafe auszufällen. 13.3 Diebstahl vom 23. Juli 2017 z.N. M._____ (Gesellschaft) in F._____ (Ortschaft); Während einige seiner Kollegen in eine Filiale der M._____ (Gesellschaft) einbrachen, stand der Beschuldigte Schmiere und half anschliessend beim Abtransport des Diebesguts (Deliktsbetrag CHF 386.65) mit. Angesichts der relativ passiven Rolle des Beschuldigten erscheint der Kammer mit Blick auf den Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien eine Strafe von 30 Strafeinheiten angemessen.