Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten auch bei diesem Raub straferhöhend aus. Da die Täterkomponenten vorliegend bei jedem Delikt separat geprüft werden, ist bei erhöhenden Faktoren zu berücksichtigen, dass sie bei einer Gesamtbetrachtung nicht übermässig ins Gewicht fallen. Der Kammer erscheint vor diesem Hintergrund eine Erhöhung um 2 Monate angemessen. 12.3 Einzelstrafe für den Raub an J.________ Der Kammer erscheint eine Strafe von 15 Monaten angemessen, wenn der Raub z.N. von J.________ alleine zu beurteilen wäre.