Von einem echten Geständnis, welches die Strafverfolgung wesentlich erleichtert hätte, kann auch in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. Auch bei der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gegenüber dem Opfer ausgesprochenen Entschuldigung handelt es sich nicht um einen Umstand, der ohne weiteres strafmindernd zu berücksichtigen ist. Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten auch bei diesem Raub straferhöhend aus.