478 Z. 204 ff.). Auch später beschränkte er sich darauf, zu Protokoll zu geben, er könne dazu nichts sagen (pag. 480 Z. 223 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte er auf Vorhalt des Vorwurfs vorab die Gegenfrage, ob er auf dem Video zu sehen sei und räumte den Sachverhalt daraufhin ein («das ist passiert», pag. 1769 Z. 32), ohne sich allerdings genauer an den Vorfall erinnern zu können (pag. 1769 Z. 34 ff.). Von einem echten Geständnis, welches die Strafverfolgung wesentlich erleichtert hätte, kann auch in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden.