Anders als der Raub z.N. von I.________, welcher den Anfang der vorliegend zu beurteilenden Deliktsserie darstellte, ereignete sich die Tat z.N. von J.________ ganz zum Schluss derselben. Gleich ist dagegen die ablehnende Haltung des Beschuldigten zu den Vorwürfen, mit welchen er konfrontiert wurde. So gab er in der Untersuchung nach anfänglicher Aussageverweigerung trotz Vorhalt eines Fotos der Überwachungskamera am Bahnhof F._____ (Ortschaft) an, nicht zu wissen, was dort passiert sei, weil er stark betrunken gewesen sei (pag. 478 Z. 204 ff.).