__ herumstanden, dass ihm der Fluchtweg abgeschnitten wurde. Aufgrund der bedrohlichen Situation und der numerischen Überlegenheit der Angreifer händigte J.________ dem Beschuldigten aus seinem Portemonnaie die gesamte Barschaft von CHF 60.00 aus. Im Vergleich zum Fall I.________ liegt hier keine körperliche Einwirkung vor. J.________ wurde nicht übermässig traumatisiert und trug offensichtlich keinen Schaden davon. Der Eingriff in das geschützte Rechtsgut erweist sich als unterdurchschnittlich. 12.1.2 Art und Weise des Vorgehens (Verwerflichkeit)