2085 Z. 26 ff.). Auch diese nachträgliche Einsicht und das Anerkennen der erstinstanzlichen Verurteilung rechtfertigen keine Reduktion des Strafmasses. Die Täterkomponenten wirken sich damit aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und dem Verhalten während dem Strafverfahren ausschliesslich erhöhend aus. Der Kammer erscheint eine Erhöhung um 3 Monate angemessen. 11.3 Einzelstrafe für den Raub an I.________ Insgesamt wäre nach Ansicht der Kammer von einer Strafe von 17 Monaten auszugehen, wenn der Raub an I.________ alleine zu beurteilen wäre.