und die eine Strafe im Bereich der Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigen würden. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt handelte der Beschuldigte nicht alleine, sondern als Teil einer Dreiergruppe. Er hatte sodann eine besonders aktive Rolle inne und brachte noch leichte Gewalt mit demonstrativem Steigerungspotential ins Spiel. Dies rechtfertigt nach Ansicht der Kammer gestützt auf die Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe im Bereich von 14 Monaten.