Das Verschulden ist aufgrund der Tatkomponenten innerhalb des Strafrahmens als leicht zu bezeichnen. Für die zahlenmässige Einordnung dieses Verschuldens orientierte sich die Vorinstanz an einem in der Praxis bernischer Gerichte häufig verwendeten Referenzsachverhalt, in dem ein nichtgeständiger Täter, der vom Opfer nachts unter Androhung von Schlägen das Portemonnaie und das Mobiltelefon herausverlangt und so insgesamt rund CHF 300.00 erbeutet, zu einer Freiheitsstrafe von ca. 12 Monaten verurteilt wird.