Die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts erweist sich damit als unterdurchschnittlich. 11.1.2 Art und Weise des Vorgehens (Verwerflichkeit) Auch dieser Faktor erweist sich als eher unterdurchschnittlich. Wie erwähnt war die Gewalt nicht heftig und die angedrohten Schläge reichten aus, um das Opfer gefügig zu machen. Zu dritt gegen einen Einzelnen vorzugehen, erwies sich so als einfach. Leicht erschwerend ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er eine vergleichsweise aktive Rolle einnahm. So war er es, der physisch auf I.________ einwirkte und diesen zur Einschüchterung schubste.