11 Die Täter drohten damit Gewalt (Schläge) an und verdeutlichten dies, indem der Beschuldigte I.________ wegstiess und die drei eine psychisch wirkende Drohkulisse aufbauten, welcher das Opfer schliesslich nachgab. Dass die Täter nur CHF 12.00 erbeuteten, ist nicht ihrem bloss darauf gerichteten Willen geschuldet, sondern dem Umstand, dass I.________ lediglich so viel Geld bei sich trug. I.________ erlitt durch den Raub keinen weiteren Schaden. Die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts erweist sich damit als unterdurchschnittlich.