11. Raub z.N. I.________ 11.1 Tatkomponenten 11.1.1 Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts Art. 140 StGB schützt einerseits das Vermögen, andererseits aber auch die körperliche und psychische Integrität. Je mehr in diese eingegriffen wird und je grösser der Deliktsbetrag ist, desto schwerer wiegt die Verletzung des Rechtsguts. Vorliegend nahmen sich der Beschuldigte und zwei Mittäter I.________ vor und forderten von ihm Geld mit der Begründung, er habe einen der Täter bei der Polizei verpfiffen; andernfalls erhalte er Schläge. Als I.______