10. Bestimmung der schwersten Tat Mit der Vorinstanz kann festgestellt werden, dass von den beiden Raubüberfällen die höchste Strafandrohung ausgeht, nämlich Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis 10 Jahren bzw. für das alte Recht Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen bis 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 140 Abs. 1 StGB). Bei gleichem Strafrahmen ist die schwerste Tat diejenige, die konkret die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, a.a.O., N 485). Damit sind die beiden Raubtaten im Detail zu beurteilen.