Davon ausgenommen bleiben indessen jene Täterkomponenten, welche sich erst beurteilen lassen, nachdem die (provisorische) Gesamtstrafe feststeht (z.B. die Strafempfindlichkeit; vgl. zum Ganzen HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 487-489 und dortige Hinweise). Auf keinen Fall darf eine Täterkomponente sowohl bei der Strafzumessung bei den einzelnen Delikten und dann nochmals bei einer Gesamtwürdigung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2., MATHYS, a.a.O., N 489).