Ungleichartige Strafen sind dagegen kumulativ zu verhängen (eingehend zur Gesamtstrafenbildung nach der «konkreten Methode» BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und 3.4 mit Hinweisen). Die Strafzumessung der Einzeltat hat in der Regel auch die (spezifischen) Täterkomponenten zu umfassen. Nur so kann nämlich entschieden werden, ob bei einer selbstständigen Beurteilung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre. Davon ausgenommen bleiben indessen jene Täterkomponenten, welche sich erst beurteilen lassen, nachdem die (provisorische) Gesamtstrafe feststeht (z.B. die Strafempfindlichkeit;