10 likte gleichartige Strafen ausgesprochen wurden, die zu einer Gesamtstrafe verbunden werden können. Bei der Gesamtstrafenbildung ist ausgehend vom schwersten Delikt die Einsatzstrafe zu bestimmen, welche anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für jedes weitere Delikt angemessen zu erhöhen und ist. Ungleichartige Strafen sind dagegen kumulativ zu verhängen (eingehend zur Gesamtstrafenbildung nach der «konkreten Methode» BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und 3.4 mit Hinweisen).