Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte vor dem 1. Januar 2018 begangen. Im Folgenden wird daher nach Art. 2 Abs. 2 StGB zu prüfen sein, welches Recht führ ihn das mildere ist (vgl. Ziff. 13.4.4 hiernach).