6. Grundsätzliches Bezüglich der Sachverhalte, die den erstinstanzlichen Schuldsprüchen zugrunde liegen, kann vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Alle Entscheidungen im Schuldpunkt sind unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen. Soweit für die Strafzumessung und die Landesverweisung von Bedeutung, werden relevanten Sachverhaltselemente jeweils dort direkt aufgegriffen.