SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Ungunsten abändern; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung