Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (und damit die Entschädigung des amtlichen Verteidigers) sind daher – soweit sie erstinstanzlich dem Beschuldigten auferlegt wurden – oberinstanzlich neu zu verlegen. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen betreffend der DNA und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. A.VI.3 und 4 des erstinstanzlichen Dispositivs). Soweit die Strafzumessung und die Landesverweisung betreffend, überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil umfassend, d.h. mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]).