Obwohl die Parteien sämtliche Frei- und Schuldsprüche akzeptiert haben, sind mit der Strafzumessung und der Landesverweisung zwei Aspekte angefochten, die einen nicht unerheblichen Teil der erstinstanzlichen Beurteilung ausmachen, was sich bei einer abweichenden oberinstanzlichen Beurteilung auch in den Kosten niederschlagen müsste. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (und damit die Entschädigung des amtlichen Verteidigers) sind daher – soweit sie erstinstanzlich dem Beschuldigten auferlegt wurden – oberinstanzlich neu zu verlegen.