8 Weiter ist die unter Ziff. A.IV. des erstinstanzlichen Dispositivs verfügte Einziehung unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Obwohl die Parteien sämtliche Frei- und Schuldsprüche akzeptiert haben, sind mit der Strafzumessung und der Landesverweisung zwei Aspekte angefochten, die einen nicht unerheblichen Teil der erstinstanzlichen Beurteilung ausmachen, was sich bei einer abweichenden oberinstanzlichen Beurteilung auch in den Kosten niederschlagen müsste.