5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur hinsichtlich der Bemessung der Strafe und der ausgesprochenen Landesverweisung angefochten. Die übrigen Teile sind unangefochten geblieben und demzufolge in Rechtskraft erwachsen. Es betrifft dies neben den erstinstanzlichen Freisprüchen (Ziff. A.I des erstinstanzlichen Dispositivs) und Schuldsprüchen (Ziff. A.II. 1-5 des erstinstanzlichen Dispositivs) auch den Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Oberland bedingt ausgesprochenen Geldstrafe (Ziff. A. III des erstinstanzlichen Dispositivs).