1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 12 Monate zu vollziehen seien (unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 2 Tagen) und für eine Teilstrafe von 24 Monaten der Vollzug aufzuschieben sei, unter Festsetzung der Probezeit auf 4 Jahre; 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen (Art. 20 N-SIS-Verordnung).